§ 1 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

§ 1.

Der Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003150

Dokumentnummer

NOR40049157

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