§ 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

I. TEIL

GEHOBENE MEDIZINISCH-TECHNISCHE DIENSTE 1. Abschnitt Ausbildung A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1

(1) Zum Leiter einer medizinisch-technischen Schule darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.