Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen Ausbildung in Psychologie notwendige schulpädagogische und schulpraktische Ausbildung zu geben und die notwendigen Kenntnisse im Schul- und Jugendrecht zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008280
Dokumentnummer
NOR12096453
alte Dokumentnummer
N61973105420
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