§ 1 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis IV dieses Gesetzes ist

  1. 1. die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
  2. 2. die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften;
  3. 3. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
  1. a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
  2. b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers

    die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;

  1. 4. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
  1. a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
  2. b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
  3. c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
  1. 5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;
  2. 6. die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen;
  3. 7. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.

(3) Der Abschnitt III (§§ 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die konzessionspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden.

(4) § 10 Abs. 1, 3 und 4 ist jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmungen (Abs. 1 Z 5) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.