§ 1 Aufwandersatzverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 1.

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. für das Verfahren erster Instanz
  1. a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils ……..…425 Euro
  2. b) für das weitere Verfahren …………...………………………………….705 Euro
  1. 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ....……………………………………………………………705 Euro

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20013041

Dokumentnummer

NOR40273196

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