§ 1 ArbeitsstättenzählungsG

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2001

§ 1

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Verordnung eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung erfordern (außerordentliche Arbeitsstättenzählung).

(3) Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.