§ 1 Anlehenslose - Promessengeschäft

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1863

§. 1.

Das Promessengeschäft, d. i. die Veräußerung der Gewinnsthoffnung eines Loses, wird unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

a) Die Veräußerung der Gewinnsthoffnung muß vom Eigenthümer des Loses oder von einem Andern auf Grund der vom Eigenthümer ausdrücklich und schriftlich erhaltenen Ermächtigung erfolgen, und einer wie der andere müssen im österreichischen Staatsgebiete den dauernden Wohnsitz haben.

b) Die Gewinnsthoffnung muß ein bestimmtes, d. i. durch die Merkmale seiner Auslosung bezeichnetes Los eines inländischen Anlehens und eine bestimmte Ziehung desselben betreffen.

c) Die Veräußerung dieser Gewinnsthoffnung muß ganz, d. i. nicht in Antheilen und mit der Verpflichtung geschehen, im Falle der Verwirklichung der Gewinnsthoffnung bei der bestimmten Ziehung das Los gegen eine vereinbarte Vergütung dem Erwerber ins Eigenthum zu übergeben oder den entfallenden Gewinn, wenn in der bedungenen Zeit das Los nicht begehrt wird, nach Abzug der vereinbarten Vergütung und Erlag der Kosten für den Berechtigten zu Gericht zu erlegen.

d) Ueber das Rechtsgeschäft muß eine schriftliche Urkunde (der Promessenschein), und zwar auf einem von der Finanzverwaltung hiezu nach dem angeschlossenen Formulare ausgegebenen, vorschriftmäßig gestämpelten Blanquette ausgefertigt werden, und dieselbe muß alle oben bezeichneten wesentlichen Bestimmungen des Geschäftes in dem Blanquette ausgefüllt enthalten.

Die Weiterveräußerung vorschriftmäßig erworbener Gewinnsthoffnungen ist gestattet; jedoch dürfen nicht Antheile an der Gewinnsthoffnung eines oder mehrerer Lose hintangegeben werden.

Schlagworte

Eigentümer, Anteil, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001670

Dokumentnummer

NOR12019800

alte Dokumentnummer

N2186212773R