§ 1 Angelegenheit des Elektrizitätswesens - Zuständigkeit des BMHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1926

§ 1

(1) Die Frist, innerhalb der eine Partei das Verlangen gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes stellen kann, wird mit zwei Wochen festgesetzt.

(2) Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des nach Artikel 12, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in Betracht kommenden, also die Angelegenheit erledigenden Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

(3) Das Verlangen ist schriftlich oder telegraphisch beim Amte der Landesregierung zu stellen und hat den in der Sache zuletzt ergangenen landesbehördlichen Bescheid zu bezeichnen.

(4) Das Verlangen ist unverzüglich und unter Anschluß der die Angelegenheit betreffenden Akten an das Bundesministerium für Handel und Verkehr zu übermitteln; hievon sind die anderen Parteien zu verständigen.