§ 1 Amortisierung der von Privaten ausgegebenen Wertpapiere

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 1.

Werthpapiere, welche von Actien-Gesellschaften oder von Commandit-Gesellschaften auf Actien, dann von Vereinen, Anstalten und Unternehmungen ausgegeben werden, die mit staatlicher Bewilligung errichtet sind und der Aufsicht des Staates unterstehen, sind ausschließlich bei demjenigen Landesgerichte zu amortisiren, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft, des Vereines, der Anstalt oder Unternehmung, beziehungsweise der Zweigniederlassung derselben, von welcher das zu amortisirende Werthpapier selbständig ausgegeben worden ist, sich befindet.

Zu diesen Werthpapieren gehören insbesondere Actien, Interimsscheine, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen oder Partialen, welche Theile eines Anlehens bilden, dann Dividenden und Zinsenscheine (Coupons), Sparcassebüchel, Depotscheine, Genußscheine, Kasseanweisungen, Cheques und ähnliche für den Verkehr bestimmte Papiere.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Schlagworte

Aktie, Kommanditgesellschaft, Sparbuch, Scheck, Wertpapier, Anleihe, Aktiengesellschaft, Amortisierung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001671

Dokumentnummer

NOR12036646

alte Dokumentnummer

N2199327164J