§ 1.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge “Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung - Modul I" und “Pädagogische MitarbeiterInnen in der Weiterbildung - Modul II (Aufstockung)" der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Weiterbildung)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Gesetzesnummer
20001804
Dokumentnummer
NOR40028314
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