§ 1.
Die oder der Vorsitzende der Interuniversitären Kommission für das Interuniversitäre Institut für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung (IFF) der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Professionalität im Lehrberuf“ (ProFiL) den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Unterrichts- und Schulentwicklung)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
Schlagworte
Unterrichtsentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20000261
Dokumentnummer
NOR40002324
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