§ 1 ABBAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Gründung der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der einer Abbaugesellschaft gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, BGBl. 98/1965, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.