§ 1 19. Bundesrechenamtsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1989

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 1.

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport

  1. 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen an folgende Bedienstete im Bereich des Österreichischen Bundestheaterverbandes:
  1. a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtete Bedienstete,
  2. b) Substituten,
  3. c) Angehörige von Zusatzchören,
  4. d) Zusatztänzer,
  5. e) Statisten und
  6. f) Tages- und Abendaushelfer;
  1. 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von
  1. a) Entschädigungen für Nebentätigkeiten sowie von Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen),
  2. b) Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,
  3. c) Ausbildungsbeiträgen für Unterrichtspraktikanten nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988,
  4. d) Aufwandsentschädigungen für Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer oder Austauschassistenten an Unterrichtsanstalten auf Grund zwischenstaatlicher Kulturabkommen,
  5. e) Honoraren für Lehrbeauftragte im Rahmen der Sportlehrerausbildung an der Bundeslehranstalt für Leibeserziehung in Wien,
  6. f) Beiträgen des Bundes zur vertraglichen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten österreichischen Lehrer,
  7. g) Bezügen für Landeslehrer, die gemäß § 22 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, einer Dienststelle der Bundesverwaltung dienstzugeteilt sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten einer einer Privatschule zugewiesenen Planstelle des Bundes (Subventionsposten) verwendet werden,
  8. h) Bezügen für Landeslehrer, die zu Lasten einer Planstelle eines Bundeslehrers oder Bundesvertragslehrers verwendet werden,
  9. i) Bezügen für gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, kirchlich bestellte Religionslehrer, die an Bundesschulen, konfessionellen Privatschulen oder zu Lasten eines zugewiesenen Subventionspostens an einer nicht konfessionellen Privatschule verwendet werden, und
  10. j) Vergütungen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, für Lehrer an konfessionellen Privatschulen sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.

Schlagworte

Bundesrechenamt, Rechenamt, Rechenzentrum, Zentralbesoldungsamt

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10000991

Dokumentnummer

NOR12012717

alte Dokumentnummer

N1198910062J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)