Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1.
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport
- 1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen an folgende Bedienstete im Bereich des Österreichischen Bundestheaterverbandes:
- a) ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtete Bedienstete,
- b) Substituten,
- c) Angehörige von Zusatzchören,
- d) Zusatztänzer,
- e) Statisten und
- f) Tages- und Abendaushelfer;
- 2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von
- a) Entschädigungen für Nebentätigkeiten sowie von Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen),
- b) Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,
- c) Ausbildungsbeiträgen für Unterrichtspraktikanten nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988,
- d) Aufwandsentschädigungen für Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer oder Austauschassistenten an Unterrichtsanstalten auf Grund zwischenstaatlicher Kulturabkommen,
- e) Honoraren für Lehrbeauftragte im Rahmen der Sportlehrerausbildung an der Bundeslehranstalt für Leibeserziehung in Wien,
- f) Beiträgen des Bundes zur vertraglichen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten österreichischen Lehrer,
- g) Bezügen für Landeslehrer, die gemäß § 22 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, einer Dienststelle der Bundesverwaltung dienstzugeteilt sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten einer einer Privatschule zugewiesenen Planstelle des Bundes (Subventionsposten) verwendet werden,
- h) Bezügen für Landeslehrer, die zu Lasten einer Planstelle eines Bundeslehrers oder Bundesvertragslehrers verwendet werden,
- i) Bezügen für gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, kirchlich bestellte Religionslehrer, die an Bundesschulen, konfessionellen Privatschulen oder zu Lasten eines zugewiesenen Subventionspostens an einer nicht konfessionellen Privatschule verwendet werden, und
- j) Vergütungen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, für Lehrer an konfessionellen Privatschulen sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
Schlagworte
Bundesrechenamt, Rechenamt, Rechenzentrum, Zentralbesoldungsamt
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10000991
Dokumentnummer
NOR12012717
alte Dokumentnummer
N1198910062J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
