Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1.
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen
- 1. für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt werden, für Anlernkräfte und für Lehrlinge sowie
- 2. im Wirkungsbereich der Österreichischen Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene, soweit diesen Geldleistungen nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zustehen.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10000884
Dokumentnummer
NOR12011774
alte Dokumentnummer
N1198621659S
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