§ 1 10. Bundesrechenamtsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1986

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).

§ 1.

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen

  1. 1. für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt werden, für Anlernkräfte und für Lehrlinge sowie
  2. 2. im Wirkungsbereich der Österreichischen Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene, soweit diesen Geldleistungen nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zustehen.

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10000884

Dokumentnummer

NOR12011774

alte Dokumentnummer

N1198621659S

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