§ 19g BAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenverarbeitung

§ 19g.

(1) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind zur Verarbeitung nachstehender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Arten von personenbezogenen Daten sind:

  1. 1. personenbezogene Daten der Lehrlinge:
  1. a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
  2. b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
  3. c) Geschlecht,
  4. d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  5. e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  6. f) gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
  7. g) Telefonnummer,
  8. h) E-Mail-Adresse,
  9. i) Lehrberuf,
  10. j) Beginn, Ende und Dauer des Lehrverhältnisses,
  11. k) Ergebnis der Lehrabschlussprüfung und allfälliger Teilprüfungen,
  12. l) Vorbildung und Zusatzausbildungen,
  13. m) anzuwendender Kollektivvertrag oder sonstige anzuwendende Rechtsquelle (Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung),
  14. n) Höhe der Lehrlingsentschädigung.
  1. 2. personenbezogene Daten der Lehrberechtigten:
  1. a) Firmennamen und Betriebsnamen,
  2. b) Firmensitz und Betriebssitz,
  3. c) Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
  4. d) Betriebsgröße,
  5. e) Betriebsgegenstand,
  6. f) Branchenzugehörigkeit,
  7. g) Kollektivvertragszugehörigkeit,
  8. h) Zahl und Struktur der Beschäftigten,
  9. i) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
  10. j) Ansprechpartner,
  11. k) Ausbilder/innen,
  12. l) Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
  13. m) Lehrberufe,
  14. n) Ergebnisse von Qualitätsüberprüfungen,
  15. o) Auszeichnungen gemäß § 30a,
  16. p) Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Unternehmen und Einrichtungen,
  17. q) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
  18. r) Telefonnummer,
  19. s) E-Mail-Adresse,
  20. t) sonstige Kontaktmöglichkeiten,
  21. u) Bankverbindung und Kontonummer.
  1. 3. personenbezogene Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
  1. a) Art und Zweck der Beihilfe,
  2. b) Höhe der Beihilfe,
  3. c) Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).

(2) Die von den Lehrlingsstellen oder vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Arbeiterkammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Lehrlingsstellen und an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Lehrlingsstellen und dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die Lehrlingsstellen und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.

(4) Die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 bis 3 eingeräumten Ermächtigungen gelten auch für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zukommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Konzernbetrieb, Stammbetrieb, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40202724