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§ 19d S.THG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Datenverarbeitung durch den Psychosozialen Dienst

§ 19d

(1) Der Psychosoziale Dienst (§ 15a) ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und/oder Suchtproblem, ihren Angehörigen sowie sonstigen Personen ihres unmittelbaren sozialen Umfelds für Zwecke der Beratung einschließlich ihrer Anbahnung, der fachlichen Begleitung und Betreuung, der Erstellung von Behandlungsempfehlungen sowie der Vermittlung zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen und Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung zu verarbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist:

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Sinngemäß zu beachten sind jedoch die berufsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Dokumentationspflicht und Einsichtsrechte der Betroffenen.

(3) Die Dokumentation ist jedenfalls mindestens zehn Jahre nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses aufzubewahren. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.

(4) Der Psychosoziale Dienst ist im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit zu Behandlungs- und Therapiemaßnahmen sowie Leistungsangeboten der psychosozialen Versorgung (Abs 1) gegenüber den Leistungserbringern des Gesundheitsbereiches und der psychosozialen Versorgung sowie deren Kostenträgern zur Übermittlung und zum Empfang von personenbezogenen Daten im Sinn des Abs 1 berechtigt.

28.10.2019

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