§ 19b ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 19b

(1) § 19b.Der Bundesminister für Inneres kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

(3) Von den Verfügungen nach Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.