§ 19a S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Verwendung von Daten

§ 19a

(1) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten der Antragsteller und Hilfeempfänger wie Name, Geburtsdatum, Adresse, Familienstand, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, Gebührlichkeit, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die das Einkommen und das Vermögen betreffenden personenbezogenen Daten der unterhaltspflichtigen Angehörigen dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit, der Art und des Ausmaßes von Leistungen nach diesem Gesetz und der Kostenbeitragspflicht beschränkt. Zur Vollziehung dieses Gesetzes kann ein Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die bei der automationsunterstützten Verwendung von personenbezogenen Daten den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen garantieren.

(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

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