§ 19a AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken

§ 19a.

(1) Für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.

(2) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß § 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:

  1. 1. verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden; der Kollektivvertrag kann eine weitere Verlängerung von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer zulassen, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,
  2. 2. an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,
  3. 3. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und
  4. 4. in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.

(3) Bei Arbeitszeiten gemäß Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1 zulassen.

(4) Verlängerte Dienste von bis zu 24 Stunden sind durch zwei, von bis zu 32 Stunden durch drei und von mehr als 32 Stunden durch vier Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

(5) Bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist innerhalb der nächsten 13 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern. § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.

(6) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere Überstunden zulassen.

(7) Für Arbeitnehmer in Apotheken, die ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes versehen, darf Ruferreichbarkeit an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.

(8) Leistet ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann

  1. 1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Abweichend von § 12a Abs. 4 bis 6 muss innerhalb von zwei Wochen ein entsprechender Ausgleich erfolgen;
  2. 2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu verlängern.

(9) Für Arbeitnehmer, die als Vertreter für alleinarbeitende Apothekenleiter beschäftigt werden, sind ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des Ausgleichszeitraumes. Der Abs. 8 Z 1 zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40034224