§ 19a AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zeitliche Abgrenzung

§ 19a

(1) § 19a.Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen zufließen und die Ausgaben geleistet werden. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung der AMA bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten des Finanzplanes des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.

(3) Zahlungen der AMA, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem die Fälligkeit liegt.