Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein
§ 19
(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitze des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
(2) Aus dem nicht belasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaße der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaße der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichert - bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände - ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Viertel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.
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