§ 19*)
Verfahren, Verwendung von Daten
(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf Ansuchen zu gewähren.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel.
(3) Die Erledigung der Förderungsansuchen hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Ansuchen nach Abs. 1 und die Erledigung nach Abs. 2 können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht und zugestellt werden.
(5) Soweit es zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlich ist, ist eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde einzuholen, in der sich der geförderte Wohnraum befindet.
(6) Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der Landesregierung die zur Beurteilung der Förderungsansuchen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Darunter fällt insbesondere die Übermittlung einer Meldedatenabfrage gemäß § 20 Abs. 3 Meldegesetz 1991 aller in einer Wohnung gemeldeten Personen.
(7) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der hiezu ergangenen Richtlinien sowie der Förderungszusagen zu achten. Sie haben der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(8) Erlangen Organe der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von Vorgängen oder Umständen Kenntnis, die darauf schließen lassen, dass ein Grund zur Kündigung eines Förderungskredits, zur Einstellung von Zuschüssen zum Schuldendienst, zur Einstellung der Wohnbeihilfe oder zur Rückforderung von Einmalzuschüssen vorliegt, sind diese unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle erforderlich ist, nachstehend angeführte Daten von Förderungswerbern automationsunterstützt zu verarbeiten:
- a) Identifikationsdaten,
- b) Adressdaten,
- c) Einkommensdaten,
- d) Daten über soziale Verhältnisse,
- e) Daten über Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksmerkmale,
- f) Daten über Wohnungsaufwand,
- g) Bankverbindungsdaten,
- h) Förderungsberechnungs- und Förderungsabwicklungsdaten.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zu den in Abs. 9 genannten Zwecken erforderlich ist, die im Abs. 9 lit. a und b genannten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und Pfandschuldnern, die im Abs. 9 lit. a bis c genannten Daten auch von Haushaltsmitgliedern, Dienstnehmern, Mietern sowie Bürgen des Förderungswerbers und die im Abs. 9 lit. a bis d genannten Daten auch von Personalschuldnern zu verarbeiten.
(11) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 7) berechtigt, soweit dies zum Zwecke der Beurteilung der Vergabekriterien und der Dringlichkeit einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung erforderlich ist, die im Abs. 9 lit. a bis f genannten Daten vom Wohnungswerber und allen Haushaltsmitgliedern zu verarbeiten; sie dürfen zu diesem Zweck auch die Daten gemäß Abs. 9 lit. a und b von Bevollmächtigten verarbeiten.
(12) Die Landesregierung und die Organe der Gemeinden sind berechtigt, Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung zu verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Prüfung der Begünstigungsvoraussetzungen für eine Wohnbeihilfe sowie zur Beurteilung der Dringlichkeit einer Wohnungsvergabe benötigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2002, 9/2006, 17/2015
10.12.2015
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