§ 19
Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst:
- a) eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und
- b) eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte:
- a) Dokumentation,
- b) Ethik und Berufskunde,
- c) Erste Hilfe,
- d) Grundzüge der angewandten Hygiene,
- e) Grundpflege und Beobachtung,
- f) Grundzüge der Pharmakologie,
- g) Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde,
- h) Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,
- i) Haushaltsführung,
- j) Grundzüge der Gerontologie,
- k) Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung und
- l) Grundzüge der sozialen Sicherheit.
(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.
(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, integriert.
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