§ 19 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

§ 19.

(1) Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in § 92a Abs. 2 und 3 BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine in § 85 Abs. 9 BörseG genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:

  1. 1. Die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss in allen Fällen bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein;
  2. 2. die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss die Interessen der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmens im Falle von Interessenkonflikten ignorieren.

(2) Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 einhalten. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt.

(3) Die Muttergesellschaft muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von § 7 Abs. 4 eingehalten wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088921

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)