§ 19 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1976, außer Kraft.

(4) Das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, geht per 1. Juli 2001 vom Land Vorarlberg auf den Tiergesundheitsfonds über.

(5) Verfahren über die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge für vergangene Jahre bzw. für das Jahr 2001 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden bzw. durchzuführen. § 8 Abs. 3 Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, gilt für solche Beiträge mit der Maßgabe, dass sie ab 1. Juli 2001 nicht mehr an das Amt der Landesregierung (Tierseuchenfonds), sondern an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds abzuführen sind.

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