§ 19 TEG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2011

§ 19

Dingliche Wirkung

Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Bescheiden nach diesem Teil ergeben, haften an der Anlage. Sie werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt und betreffen den jeweiligen Inhaber der Anlage. Der vormalige Inhaber der Anlage hat seinem Nachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Nachfolger hat den Übergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

27.12.2011

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