§ 19 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 19

Dingliche Wirkung

Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Bescheiden nach dem 2. Teil ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

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