§ 19 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1998

§ 19

Bergwanderführerprüfung

(1) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 oder an einer nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 oder 7 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Bergwanderführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Bergwanderführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergwanderns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bergwanderführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung und deren allfällige Ablegung in Teilprüfungen, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln.

(3) Die Bergwanderführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 18 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Bergwanderführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Abteilung als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes für die jeweilige Prüfung zu bestellende Mitglieder an, von denen einer Berg- und Schiführer und einer Bergwanderführer sein muß. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Bergwanderführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben.

(5) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

13.05.2020

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