Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Studienzweig Lebensmittelchemie
§ 19.
Auf das Ausbildungsziel, die Kombination, die Studiendauer, die Studienabschnitte, die Inskription im ersten Studienabschnitt, die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sowie auf die erste Diplomprüfung selbst sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119677
alte Dokumentnummer
N7197431209L
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