§ 19 Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Studienzweig Lebensmittelchemie

§ 19.

Auf das Ausbildungsziel, die Kombination, die Studiendauer, die Studienabschnitte, die Inskription im ersten Studienabschnitt, die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sowie auf die erste Diplomprüfung selbst sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009385

Dokumentnummer

NOR12119677

alte Dokumentnummer

N7197431209L

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