§ 19 StKBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 19

(1) Der Empfänger der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben könnten, innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Der Erhalter hat das Ausscheiden des Kindes der Landesregierung zu melden.

(2) Zu Unrecht empfangene Landes-Kinderbetreuungsbeihilfen sind zurückzuerstatten.

09.02.2021

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