§ 19 StDSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 19

Offenlegungspflicht des Auftraggebers

Auftraggeber haben jedermann auf Anfrage folgende Angaben über ihre Datenanwendungen, die nicht der Vorabkontrolle unterliegen, bekannt zu geben:

  1. 1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 2 und
  2. 2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
  3. 3. den Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
  4. 4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
  5. 5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung.

31.01.2014

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