§ 19
Offenlegungspflicht des Auftraggebers
Auftraggeber haben jedermann auf Anfrage folgende Angaben über ihre Datenanwendungen, die nicht der Vorabkontrolle unterliegen, bekannt zu geben:
- 1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 2 und
- 2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
- 3. den Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
- 4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
- 5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung.
31.01.2014
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