§ 19 StBRG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2016

§ 19

Antragstellung

(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über die von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte Datenanwendung (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.

28.11.2016

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