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§ 19 SLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§19*)
Form der Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen

Leistungen bei Unterbringung in stationären Einrichtungen können als Darlehen gewährt und gegebenenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden

  1. a) bei vorübergehender Not;
  2. b) wenn die unmittelbare Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich oder nicht möglich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2021

02.07.2021

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