Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 19
(1) Eigenbestandsbesamer und Besamungstechniker, die nicht im Land Salzburg niedergelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes ausüben. Behörde im Sinn der verwiesenen Bestimmungen ist das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg.
(2) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 S.BAG, Mitteilung und Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 und 3 S.BAG sowie Einstellung der Tätigkeit zu informieren. Dabei sind der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters oder der Dienstleisterin sowie die Art der ausgeübten Tätigkeit mitzuteilen.
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