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§ 19 RueckstandskontrollV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2020

§ 20 wurde gemäß Z 20 der Novelle BGBl. II Nr. 134/2020, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

5. Abschnitt

Allgemeine Hinweise Personenbezogene Bezeichnungen

§ 19.

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 20 wurde gemäß Z 20 der Novelle BGBl. II Nr. 134/2020, aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40222553

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