§ 19 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Antragstellung

§ 19

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind durch Antrag, der bei der Landesregierung einzubringen ist, geltend zu machen. Antragsberechtigt sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Wird eine pflegebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 stationär gepflegt, ist auch der Erbringer der Pflegeleistung antragsberechtigt. Mit dem Antrag sind die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 11 ist auch der Kostenträger antragsberechtigt; die Antragstellung begründet keine Parteistellung des Kostenträgers, die über den Ersatzanspruch gemäß § 11 hinausgeht. Die Antragstellung gilt als Verständigung gemäß § 11 Abs 4.

(3) Langt bei der Landesregierung ein Antrag ein, der bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht und weitergeleitet worden ist, gilt er als ursprünglich richtig eingebracht.

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