Ärztliche Betreuung und Arzneimittel
§ 19
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die ärztliche Betreuung und Behandlung in ihrer Einrichtung durch freie Arztwahl sicherzustellen. Weiters ist sicherzustellen, dass ärztliche Hilfe oder erforderlichenfalls die Rettung sofort angefordert wird. Für die Leistung erster Hilfe muss in geeigneter Weise vorgesorgt sein.
(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Arzneimittel nicht gewährleistet, wenn diese Arzneimittel von ihm selbst verwahrt würden, hat der Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheimes dafür zu sorgen, dass diese nicht durch den Bewohner, aber patientenbezogen aufbewahrt und verschreibungsgemäß angewendet werden.
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