§ 19 LWK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2015

2. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 19

Anlegung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Wahlberechtigten sind von den Gemeinden, in denen der Haupt(wohn)sitz der/des Kammerzugehörigen liegt oder in denen die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird, in Wählerverzeichnisse einzutragen. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so besteht das Wahlrecht in der Gemeinde des Haupt(wohn)sitzes. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden spätestens am 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegen. Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützen. Insbesondere hat sie unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Liste der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name, Anschrift und Geburtsjahr) zu erstellen. Die Listen sind spätestens am Stichtag an die betreffenden Gemeinden zu übermitteln.

(2) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2010, LGBl. Nr. 70/2015

23.09.2015

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