§ 19
Wohnung
(1) Die dem Dienstnehmer bereitgestellte Wohnung soll diesem und seinen Angehörigen ein, guter bäuerlicher Wohnkultur entsprechend, ausreichendes, zweckmäßiges, reinliches und wohnliches Heim bieten. Sie muss den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und hat angemessene sanitäre Anlagen aufzuweisen.
(2) Den Dienstnehmern mit Familie sind bei Bedarf nach Art und Anzahl entsprechende Wohnräume bereitzustellen, die ein nach Anzahl und Geschlecht der Kinder und der weiteren Familienangehörigen ausreichendes und einwandfreies Wohnen ermöglichen.
(3) Die Wohnräume aller Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsüblich ausreichende Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes sind in getrennten Wohnräumen unterzubringen.
(4) Der Dienstgeber kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion durch die Bezirksverwaltungsbehörde verhalten werden, für Wohnräume, die in ihrer Art und ihrer Anzahl diesen Bestimmungen nicht entsprechen, innerhalb einer Frist bestimmte Maßnahmen zu treffen und eine entsprechende Ausgestaltung und Verbesserung dieser Wohnräume durchzuführen. Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde die Beschäftigung von Dienstnehmern untersagt werden, soweit die vorhandenen einwandfreien Wohnräume nicht ausreichen.
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