§ 19 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Befassung des Beamten

§ 19

(1) Die Absicht, einen Bericht gemäß § 18 Abs 1 zweiter Satz oder Abs 3 zu erstatten, hat der Vorgesetzte im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) Berichte nach Abs. 1 sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln.

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