Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre)
§ 19.
(1) Jede Institutsvorständin oder jeder Institutsvorstand hat der Rektorin oder dem Rektor jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die künstlerische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine weiterreichende Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig, mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister sind sämtliche erhobene Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiterinnen und die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen in regelmäßigen, vier Semestern nicht übersteigenden Abständen eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobene Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen durchzuführen und alle zwei Jahre mit Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung von Experten evaluiert werden.
(5) Die Rektorin oder der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität der Künste oder die an der Universität der Künste eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Rektorin oder des Rektors.
(6) Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre kann die Bundesministerin oder der Bundesminister die bisherige Entwicklung von Universitäten der Künste oder von den in Österreich eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitäten der Künste laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in der Lehre der Kunst, der Forschung, der Entwicklung und Erschließung der Künste und der wissenschaftlichen Lehre durch Verordnung zu regeln.
(8) Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und der Bundesministerin oder des Bundesministers zugrundezulegen.
(9) Der Hochschulbericht gemäß § 18 Abs. 9 UOG 1993 erstreckt sich auch auf den Wirkungsbereich der Universitäten der Künste.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127550
alte Dokumentnummer
N7199812733U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
