§ 19
Wahl des Gemeinderates
(1) Die Landesregierung hat die Wahl so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat am Tag nach dem Ablauf des Wahlabschnittes zusammentreten kann.
(2) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag.
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