§ 19
Europäische technische Zulassung
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter kann über schriftlichen Antrag bei der europäischen technischen Zulassungsstelle (§11) die Erteilung einer europäischen technischen Zulassung, die in der Form einer Bescheinigung auszustellen ist, beantragen, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen, für dieses Produkt Leitlinien bekanntgemacht sind und das Produkt brauchbar ist. Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben. Die zur Beurteilung des Produkts erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, und werden sie nicht binnen einer angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn für dasselbe Produkt desselben Herstellers bereits bei einer anderen europäischen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produkts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erteilt worden, darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Gremium der Europäischen Zulassungsstellen (EOTA) über die Brauchbarkeit und deren Nachweis hergestellt wurde.
(4) In der Zulassung muß auch das notwendige Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(5) Die Zulassung wird auf Widerruf und auf eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre betragen soll. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist zu stellen ist. Die nachträgliche Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, die Gesundheit oder den Umweltschutz ergeben, und die sich auf die Herstellung, die Produkteigenschaften, die Verwendung bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(6) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind nach Maßgabe der Kostenregelungen der Zulassungsstelle vom Antragsteller zu tragen. Die Zulassungsstelle kann angemessene Pauschalbeträge festlegen. Diese Kostenregelungen sind von der Zulassungsstelle jedenfalls in der “Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
(8) Die Zulassungsstelle hat den Gegenstand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassung zu veröffentlichen und hat dies auch den anderen nach der Bauproduktenrichtlinie bestimmten Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungsstellen über deren Ersuchen zuzuleiten.
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