§ 19 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.1973

§ 19

Wurde eine Genehmigung unter einer Auflage nach § 8 erteilt und ist der zur Erfüllung der Auflage Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen, so hat die nach diesem Gesetz zur Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Vollstreckung der Auflage zu beantragen.

16.04.2018

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