§ 19 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

§ 19

Wurde eine Genehmigung unter einer Auflage nach § 8 erteilt und ist der zur Erfüllung der Auflage Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen, so hat die nach diesem Gesetz zur Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde bei der zuständigen Bezirksverwaltungshörde die Vollstrekkung der Auflage zu beantragen.

16.04.2018

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