§ 19 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Dienstprüfungskommission

§ 19.

(1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Die Dienstprüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der/des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden.

(4) Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Schlagworte

Einzelprüferprüferin

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224580

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