§ 19 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Dienstprüfungskommission

§ 19.

(1) Im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern. Die Nominierung des Prüfungssenates obliegt der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission.

(2) Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der/des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden.

(4) Die/Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom/von der Bundesminister/in für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch die/den Bundesminister/in für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Dienstprüfungskommission im Zusammenhang mit den Sondermodulen der Finanzprokuratur.

(6) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet nach fünf Jahren, mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes oder mit einer Versetzung in den Ruhestand. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Schlagworte

Einzelprüferin, Bundesministerin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178310

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