§ 19 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Prüfungskommissionen

§ 19.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

(2) Die Bestellung der Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1, A 2 und E 1 aber auch Beamte der Verwendungsgruppe E 2a bestellt werden, sie müssen auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

(4) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038113

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