zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Prüfungskommissionen
§ 19.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
(2) Die Bestellung der Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1, A 2 und E 1 aber auch Beamte der Verwendungsgruppe E 2a bestellt werden, sie müssen auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(4) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038113
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