§ 19.
Die schriftliche Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar:
- 1. aus der Behandlung eines Themas aus dem Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der Verwendungsgruppe E 1 und
- 2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114218
alte Dokumentnummer
N6199810474O
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