§ 19 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Prüfungssenat

§ 19

(1) Der Prüfungssenat (§ 29 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit soll ein Prüfer bzw. ein Mitglied des Prüfungssenates Lehrbeauftragter aus dem rechtswissenschaftlichen Bereich, einer aus dem humanwissenschaftlichen Bereich und einer Ausbildungsleiter in einer Ausbildungsanstalt sein. Alle Prüfer sollen die für Prüfer vorgesehenen Aus- und Fortbildungen absolviert haben.

(2) Die Auslosung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied dieses Senates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen Prüfung zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bzw. der Fragen für das Fachgespräch bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann überdies Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

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